1.3. Im "Bericht und Entscheid" vom 21. Februar 2024 hielt die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung im Wesentlichen fest, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von 20 % trotz der mit rechtskräftigem IV-Entscheid vom 17. Oktober 2023 rückwirkend zugesprochenen ganzen IV-Rente nicht in Frage zu stellen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit ihrer 20%igen Tätigkeit Sozialversicherungsabgaben geleistet.