SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist folglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass die mit Schadenmeldung vom 10. Februar 2022 (VB 64) erneut geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie nicht auf das Unfallereignis vom 24. November 2020 zurückzuführen sind. Der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 (VB 162) ist damit zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).