und allfällige vorbestehende Befunde. Zudem wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G._____, Klinik B._____, erstmals am 25. Januar 2022 (Bericht vom 27. Januar 2022; VB 145 S. 164) und somit mehr als ein Jahr nach dem Unfall untersucht, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob ihm das MRI vom 26. Juli 2018 vorgelegen hat. Folglich setzte sich Dr. med. G._____ auch nicht mit den vorbestehenden Befunden auseinander, welche diesem MRI zu entnehmen sind. Die Stellungnahmen der Klinik B._____ vom 27. Januar 2022 und 26. Juli 2022 vermögen somit ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. C._____ vom 3. August 2023 zu begründen.