Soweit er vorbringt, der Beschwerdeführer leide unter einem posttraumatischen Psychosyndrom mit Existenzängsten, werden dafür weder fachärztliche Unterlagen eingereicht noch liegen Befunde vor, welche diese Diagnose bestätigen würden. Zudem wäre beim vorliegenden Sturz von der Leiter von einem leichten Unfall (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3) auszugehen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu verneinen wäre (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).