Die Einschätzungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Bereits im Zeitpunkt des Herzinfarkts des Beschwerdeführers vom 13. März 2021 waren die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers somit nicht mehr kausal auf den Unfall vom 24. November 2020 zurückzuführen, sofern überhaupt eine Kontusion des rechten Knies stattgefunden hatte.