Die Einschätzungen erfolgten in Kenntnis der Vorakten (VB 160 S. 1 ff.) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB 160 S. 5 ff.) sowie in Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 160 S. 8). Gestützt auf den Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (, zuletzt besucht am 15. August 2024, S. 139) ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. univ. C._____