Die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. univ. C._____ wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzungen erfolgten in Kenntnis der Vorakten (VB 160 S. 1 ff.) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB 160 S. 5 ff.) sowie in Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 160 S. 8).