2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 (VB 162) zu Recht mangels eines natürlich kausalen Zusammenhangs zwischen den aktuellen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 24. November 2020 verneinte.