Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, wäre diese im Übrigen als geheilt zu betrachten, da sich der Beschwerdeführer vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).