Zudem erwähnt die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch die Behandlungen wegen Herzproblemen (VB 162 S. 5 f.). Damit war es dem Beschwerdeführer möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt hatten, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen).