1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid den Herzinfarkt des Beschwerdeführers vom 13. März 2021, welcher dazu geführt habe, dass seine Kniebeschwerden in den Hintergrund getreten seien, weiterhin ausblende. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der entsprechenden Rüge in der Einsprache vom 28. Oktober 2022 nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 10).