2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. 2.4. Mit Replik vom 20. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: