Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme in dieser Situation keine Versicherungsleistungen, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. November 2020 und den aktuellen Kniebeschwerden am rechten Knie bestünde. Mit Verfügung vom 30. September 2022 hielt sie an diesem Entscheid fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: