In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, es sei kein neuer Unfall eingetreten, sondern es handle sich effektiv weiterhin um Folgen des Unfalles vom 24. November 2020. Daraufhin widerrief die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 ihre Übernahmezusicherung und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie nehme weitere Abklärungen vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme in dieser Situation keine Versicherungsleistungen, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. November 2020 und den aktuellen Kniebeschwerden am rechten Knie bestünde.