1.2. Mit Schadenmeldung vom 10. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Unfall vom 1. Dezember 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin, wobei er angab, auf das Knie gestürzt zu sein. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zuerst ihre Leistungspflicht auch für die Folgen dieses neuen Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, es sei kein neuer Unfall eingetreten, sondern es handle sich effektiv weiterhin um Folgen des Unfalles vom 24. November 2020.