4. 4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Familienzulagen für ihre in Nigeria lebende Nichte mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.