13 Abs. 3 FamZG hält fest, dass – bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 FamZG – nur ganze Zulagen ausgerichtet werden und dies auch nur an Arbeitnehmende bzw. Selbstständigerwerbende, die auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV- Beiträge entrichten. Ein Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen für Kinder im Ausland ergibt sich daraus nicht (vgl. Beschwerde S. 2).