(vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen; abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundla- gen-und-abkommen.html; zuletzt besucht am 24. Juni 2025), fällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für ihre Nichte auch deshalb ausser Betracht. Auch wenn das Verhältnis der Beschwerdeführerin mit ihrer Nichte eine "besondere Situation" darstellen mag, entbehrt der geltend gemachte Anspruch einer rechtlichen Grundlage. So besteht kein Ermessensspielraum dafür, die Anspruchsberechtigung nach Art. 4 FamZG auf Kinder von Geschwistern auszudehnen (Beschwerde S. 2 f.).