Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Angesichts des Aufenthaltsortes des Kindes in Nigeria (vgl. VB 1) und der Tatsache, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Nigeria kein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen existiert -5-