3. 3.1. Darüber hinaus besteht nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und im EFTA-Übereinkom- men vorgesehen (Rz. 304 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]).