der mit der (nun alleinerziehenden) Mutter ihrer Nichte (ihrer Schwester) – in Abänderung dieser Vereinbarung – abgeschlossenen Sorgerechtsvereinbarung vom 16. August 2024 die "volle finanzielle Verantwortung für die Erziehung des Kindes" und damit "alle [für ihre Nichte] notwendigen Ausgaben" bzw. hat das "volle finanzielle Sorgerecht" für diese (vgl. Beilage 1 S. 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2024). Ein Kindes- oder Pflegekindverhältnis ergibt sich daraus indes nicht.