2.2. Die Beschwerdeführerin ist Tante des Kindes, für welches sie um Kinderzulagen ersucht. Sie ist zwar gemäss der in Nigeria mit den Eltern ihrer Nichte am 29. April 2024 abgeschlossenen Sorgerechtsvereinbarung, in welcher sie als "Vormund" der fraglichen Nichte bezeichnet wird, mit der "[F]inanzielle[n] Sorge" der Nichte betraut (VB 1.3) und trägt gemäss der mit der (nun alleinerziehenden) Mutter ihrer Nichte (ihrer Schwester) – in Abänderung dieser Vereinbarung – abgeschlossenen Sorgerechtsvereinbarung vom 16. August 2024 die "volle finanzielle Verantwortung für die Erziehung des Kindes" und damit "alle [für ihre Nichte] notwendigen Ausgaben"