2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2021 (recte: 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin dazu, ihr Familienzulagen für ihre in Nigeria lebende Nichte auszurichten. 2.2. Mit Urteil S 2024 114 vom 14. November 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Versicherungsgericht.