1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Juli 2024 bei einer bei der Beschwerdegegnerin beitragspflichtigen Arbeitgeberin mit Sitz im Kanton Aargau angestellt. Mit auf den 12. August 2025 (recte: 2024) datierter Eingabe stellte sie bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen ab dem 7. April 2024 für ihre an diesem Tag geborene, in Nigeria lebende Nichte. Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2024 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 ab.