4. Da der Beschwerdeführer gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Januar 2023 ab dem 1. April 2019 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte (VB 226) und sich die für die Zeit ab dem 1. April 2019 ausgerichteten Rentenleistungen damit als unrechtmässig bezogen erwiesen (vgl. E. 3.1. hiervor), die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden (vgl. E. 3.2. hiervor) und gegen die Höhe der Rückforderung, ausweislich der Akten zu Recht, nichts vorgebracht wurde, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2024 (VB 279) als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.