Mit Vorbescheid vom 29. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass die Verfügung vom 23. Juli 2021 "prozessual aufgehoben" werde und die für die Zeit ab dem 1. April 2019 bis zur Sistierung vom 28. September 2022 (VB 214) zu Unrecht bezogene halbe Rente (inkl. allfällige Zusatz-/Kinderrenten) zurückzuerstatten sei, worüber der -4-