2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Laut Art. 25 Abs. 2 ATSG in seiner seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden und hier anwendbaren (vgl. Art. 82a ATSG; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021) Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.