Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.548 / lf / bs Art. 53 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Oktober 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem 1967 geborenen Beschwerdeführer wurden durch die Beschwerde- gegnerin auf Anmeldung vom 23. Oktober 2018 hin aufgrund psychischer Beschwerden vom 16. Juli 2019 bis zum 6. September 2020 berufliche Massnahmen verbunden mit Taggeldern der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) sowie anschliessend mit Verfügung vom 23. Juli 2021 rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte die Beschwerdegegne- rin die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. September 2022 wegen Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbe- zug per sofort. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. September 2022) wurde die Rente mit Verfügung vom 11. Januar 2023 mittels prozessualer Revision der Verfügung vom 23. Juli 2021 rück- wirkend per 1. April 2019 aufgehoben. Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. 1.2. Am 28. September 2023 erliess die Beschwerdegegnerin fünf Verfügun- gen, mit welchen sie die dem Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahmen zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 6. September 2020 ausgerichteten IV-Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 130'811.05 zu- rückforderte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versiche- rungsgericht mit Urteil VBE.2023.494 vom 12. Juni 2024 gut und hob die Verfügungen vom 28. September 2023 auf. 1.3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Sep- tember 2023) forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Gesamt- betrag von Fr. 13'770.55 zurück. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2024 fristgerecht Beschwerde und bean- tragte deren Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin mit Verweis auf die Stellungnahme der B._____, Zürich, vom 22. Ja- nuar 2025 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 die unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen im Be- trag von insgesamt Fr. 13'770.55 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279) zu Recht zurückgefordert hat. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Laut Art. 25 Abs. 2 ATSG in seiner seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden und hier anwendbaren (vgl. Art. 82a ATSG; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, an- gepasst am 31. März 2021) Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge- leitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3. 3.1. Die aufgrund der prozessualen Revision der Verfügung vom 23. Juli 2021 (VB 180) mit Verfügung vom 11. Januar 2023 erfolgte rückwirkende Aufhe- bung der mit Wirkung ab dem 1. April 2019 zugesprochenen und bis zur Sistierung vom 28. September 2022 (VB 214) ausgerichteten halben Inva- lidenrente (inkl. allfälliger Kinderrenten) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aus der rückwirkenden Rentenaufhebung resultiert sodann die grundsätzliche Rückerstattungspflicht (vgl. E. 2. hiervor; Urteil des Bundes- gerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3). 3.2. Bei den Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um Verwir- kungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 2 S. 7 und 138 V 74 E. 4.1 S. 77), die im Bereich der Invalidenversicherung mit Erlass des Vor- bescheids im Sinne von Art. 73bis IVV betreffend die Rückforderung ge- wahrt werden (BGE 146 V 217 E. 3.4; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.1; 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1). Mit Vorbescheid vom 29. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass die Verfügung vom 23. Juli 2021 "prozessual auf- gehoben" werde und die für die Zeit ab dem 1. April 2019 bis zur Sistierung vom 28. September 2022 (VB 214) zu Unrecht bezogene halbe Rente (inkl. allfällige Zusatz-/Kinderrenten) zurückzuerstatten sei, worüber der -4- Beschwerdeführer eine separate Verfügung erhalten werde (VB 215 S. 3). Damit wurde bereits im Vorbescheid vom 29. September 2022 hinreichend präzise und zeitlich genau umschrieben, für welchen Zeitraum eine Rück- forderung erfolgen werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7; 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2). Da frühestens mit dem Eingang des Schreibens des Berufsvor- sorgeversicherers des Beschwerdeführers vom 16. November 2021 betref- fend ein gegen diesen eingeleitetes Verfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung (VB 193) von der Kenntnis über den Bestand eines Rückforderungsanspruchs bei gebotener und zu- mutbarer Aufmerksamkeit ausgegangen werden muss (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.3.4 und E. 7), wurde die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren mit dem Vorbescheid vom 29. September 2022 gewahrt. Nachdem die Ren- tenleistungen erst ab Juli 2021 ausgerichtet wurden (VB 180; 186; 191), wurde der Rückforderungsanspruch zudem auch innerhalb von fünf Jahren ab Entrichtung der einzelnen Leistungen geltend gemacht, womit entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 2) auch die absolute Verwir- kungsfrist von fünf Jahren mit dem Vorbescheid vom 29. September 2022 eingehalten wurde. Gleiches würde sogar gelten, wenn davon ausgegan- gen würde, dass erst der Vorbescheid vom 28. September 2023 (VB 243) oder gar die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2024 (VB 279) den Rückforderungsanspruch hinreichend präzise umschrieben hätte und damit fristwahrend wäre. Damit kann offengelassen werden, ob der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wurde (vgl. Beschwerde S. 2) und diesfalls eine längere Verwirkungsfrist zum Tragen käme (vgl. E. 2. hiervor). 4. Da der Beschwerdeführer gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfü- gung vom 11. Januar 2023 ab dem 1. April 2019 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte (VB 226) und sich die für die Zeit ab dem 1. April 2019 ausgerichteten Rentenleistungen damit als unrechtmässig bezogen erwie- sen (vgl. E. 3.1. hiervor), die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden (vgl. E. 3.2. hiervor) und gegen die Höhe der Rück- forderung, ausweislich der Akten zu Recht, nichts vorgebracht wurde, er- weist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2024 (VB 279) als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Da es sich bei der Rückforderung einer Leistung gemäss Rechtsprechung um eine Leistungsverfügung handelt (BGE 112 V 97 E. 1b S. 100), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten -5- werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 14. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker