Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht ihm noch ein weites Betätigungsfeld offen. Zu denken wäre etwa an einfache und leichte Kontroll- und Überwachungstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Angesichts der ihm verbleibenden Aktivitätsdauer von knapp 20 Jahren (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 - 14 - vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen) spricht auch das Alter des Beschwerdeführers offensichtlich gegen die Annahme einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.