Dass der Beschwerdeführer die rechte Hand nur noch bei sehr leichten bis leichten Tätigkeiten als Zudienhand einsetzen kann, lässt alleine noch nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit schliessen, gehören zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt doch auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 138 zu Art. 28a IVG). Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht ihm noch ein weites Betätigungsfeld offen.