5.6.3. Gemäss Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer noch in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % mit einer auf 87.5 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund erhöhten Pausenbedarfs zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer die rechte Hand nur noch bei sehr leichten bis leichten Tätigkeiten als Zudienhand einsetzen kann, lässt alleine noch nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit schliessen, gehören zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt doch auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.;