_ festgestellte Belastungsprofil nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer kann die rechte (dominante) Hand noch verwenden, es sind ihm in Bezug auf die rechte Hand allerdings nur noch sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden darf. Dies ist beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (vgl. Urteil 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5.1 f.)