5.4.3. Gemäss beweiskräftiger (vgl. E. 4.4. hiervor) Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 9. Juli 2024 sind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten zumutbar, die kein kraftvolles Zupacken sowie keine hohen Ansprüche an die Handkoordination / Feinmotorik oder ein rasches Arbeitstempo der rechten Hand erfordern und bei denen die rechte Hand nur bei sehr leichten bis leichten Tätigkeiten als Hilfshand eingesetzt werden müsse (VB 134 S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3;