5.4. 5.4.1. Bezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei aufgrund der faktischen Einhändigkeit bzw. Beschränkung der dominanten Hand auf den Einsatz als Zudienhand sowie aufgrund des definierten Belastungsprofils und seiner Aufenthaltskategorie, ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 13 f.).