E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 4.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, der Beschwerdegegnerin sei nicht bekannt gewesen, dass er in psychologischer Behandlung gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 13), gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte für eine erfolgte psychologische Behandlung bzw. eine erhebliche psychische Störung (vgl. dazu insbesondere VB 26.41 S. 2 ff.). Ein entsprechender Bericht wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Dass die Beschwerdegegnerin daher keine Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand getätigt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.