Die Kreisärzte haben sich mit der Diagnose eines CRPS II ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie nicht vom Vorliegen eines CRPS II ausgingen. Dass sie den EFL-Bericht im Ergebnis (Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit) trotz abweichender Diagnose dennoch bestätigten, begründet keine Zweifel am kreisärztlichen Bericht, zumal für die Beurteilung eines Rentenanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013