durch Differenzialdiagnosen erklärbar sei bzw. Auflistung der anamnestischen und klinischen Befunde, sodass weiterhin von neurologisch-versi- cherungsärztlicher Seite das Vorliegen eines CRPS nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestätigen sei. Die geschilderten Beschwerden hinsichtlich Sensibilitätsstörung mit Dysästhesien (Kältegefühl, elektrisch einschiessend) seien allein durch die neuropathische Schmerzsymptomatik bei bekannter Nervenläsion erklärbar.