% Arbeitsfähigkeit (VB 128.15 S. 2 f.) Da es sich bei Dr. med. F._____ um einen Facharzt für Neurologie handelt, wurde folglich auch der neurologische Aspekt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – hinreichend mitberücksichtigt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die neurologische Beurteilung der Kreisärzte weiche von der fachmedizinisch erfolgten und im Bericht der AEH bestätigten Diagnose eines CRPS mit dem Hinweis ab, die Budapest-Kri- terien seien nicht vollständig aufgeführt bzw. geprüft worden. Dabei hätten die Kreisärzte indes keine eigenen Untersuchungen durchgeführt oder Rückfragen an die behandelnden Ärzte gestellt (vgl. Beschwerde S. 12 f.).