Die im Rahmen eines entsprechenden Arbeitsversuchs von der versicherten Person gezeigte Leistungsfähigkeit kann nicht ohne Weiteres mit deren – invalidenversicherungsrechtlich massgebendem – medizinisch-theoretisch bestehendem Leistungsvermögen gleichgesetzt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1). Folglich erübrigte sich auch eine detaillierte versicherungsmedizinische Auseinandersetzung mit den Berichten über die Eingliederungsmassnahmen. -7-