scher Verbesserung und bei letztlich nicht durch den Versicherten akzeptierten weiteren chirurgischen Massnahmen, weiterhin nicht nachvollziehbar. Die vom behandelnden Arzt aktuell beschriebenen handchirurgischen Befunde seien nicht ausführlich und im Vergleich mit den Befunden vom 4. April 2022 deutlich diskrepant beschrieben (VB 100.16 S.1). Es handelte sich ausserdem lediglich um ein Job Coaching respektive eine Arbeitsvermittlung und somit um keine "ausführliche berufliche Abklärung" im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 12; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1). Sowohl der Bericht der C.___