orthopädischer Sicht sei ihm eine angepasste mittelschwere berufliche Tätigkeit zumutbar. Es solle aber keine Tätigkeit sein, die den Einsatz von beiden Händen (vor allem der führenden rechten Hand) erfordere, da die rechte Hand nur bei sehr leichten bis leichten Tätigkeiten als Hilfshand (selten) eingesetzt werden dürfe. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit einer Stunde Pause zumutbar, entsprechend bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 87.5 % (VB 128.19 S. 4).