Aus dem "Controllingbericht PvB" der E._____ AG vom 22. Januar 2024 geht hervor, die manuellen Arbeiten, die der Beschwerdeführer machen könne, seien sehr eingeschränkt. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer alle Arbeiten ausführen, bei denen die Hände gebraucht würden, was aber zu starken Schmerzen führe. Am besten seien Arbeiten geeignet, bei denen nur mit der linken Hand gearbeitet werden müsse (VB 139 S. 15). 4.1.3. Gemäss EFL-Bericht vom 30. Januar 2024 sei die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein rheumatologischer- -6-