Der Beschwerdeführer sei, trotz Anpassung des Pensums von 50 % auf vier bis fünf Tage verteilt, an die Grenzen gekommen, und sein Einsatz habe seitens des Arbeitsgebers grosses Verständnis und fortlaufende Anpassung und Einteilung der möglichen Arbeiten erfordert. Der Einsatz sei nicht mehr zumutbar gewesen und der gesundheitliche Zustand habe sich verschlechtert, wobei der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2023 wieder zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Er "mute [ ] sich keine Arbeitsfähigkeit zu und wünsch[e] sich eine Rentenprüfung" (VB 89 S. 4 f.).