Die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit stehe in offensichtlicher Diskrepanz zur Leistung, wie sie während der beruflichen Abklärung effektiv realisiert worden sei. Ausserdem sei die Beurteilung der EFL nicht umfassend, da die neurologischen Aspekte nicht hinreichend mitberücksichtigt worden seien, insbesondere hätte ein unabhängiges neurologisches Gutachten eingeholt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).