entnehmen sei, hätten sich die klinischen Befunde im Vergleich mit der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 4. April 2020 praktisch unverändert gezeigt. Gewisse Diskrepanzen, wie zum Beispiel die eingeschränkte Palmarflexion des rechten Handgelenkes, seien wahrscheinlich als Selbstlimitierung zu werten. Da das Bewegungsausmass im Bereich des gesunden linksseitigen Handgelenkes auch im Vergleich mit der Untersuchung vom 4. April 2022 als etwas geringer dokumentiert sei, lasse sich auch die minimal eingeschränkte Palmarflexion des rechten Handgelenkes am ehesten im Sinne einer Selbstlimitierung interpretieren (VB 134 S. 4).