Sie führte weiter aus, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne auf die bidisziplinäre ärztliche Beurteilung der Kreisärzte der Suva vom 14. Februar 2024 (VB 128.15) abgestellt werden. In einer angepassten Tätigkeit (keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien, bei denen ein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand / Unterarm erforderlich sei sowie keine Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die Handkoordination / Feinmotorik oder solche, die ein rasches Arbeitstempo erforderten.