2.2. Dr. med. B._____ stellte mit Aktenbeurteilung vom 9. Juli 2024 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 134 S. 2): "Neurom des N. medianus rechts Trennscheibenverletzung palmarer Unterarm rechts, dominant vom 17.04.2021 mit (…)". Dr. med. B._____ führte aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere der Verletzung nicht mehr zumutbar sei. Sie führte weiter aus, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne auf die bidisziplinäre ärztliche Beurteilung der Kreisärzte der Suva vom 14. Februar 2024 (VB 128.15) abgestellt werden.