6. 6.1. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die nach dem vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignis vom 21. April 2018 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen gestützt auf den Bericht von Dr. med. univ. -7- B._____ vom 1. Februar 2024 zu Unrecht per 29. Februar 2024 eingestellt. Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss neu über eine allfällige Leistungspflicht verfüge. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).