Da Dr. med. univ. B._____ lediglich betreffend die im Jahr 2018 bzw. die vor dem 10. Oktober 2022 dokumentierten Verletzungen am linken Knie des Beschwerdeführers eine Unfallkausalität verneinte, ist damit auch nicht ohne Weiteres die vorwiegende Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 63). Damit ist eine Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht möglich.