Ob die im genannten Bericht erhobenen Befunde ebenfalls degenerativ bedingt sind, geht aus den vorhandenen (versicherungs-)medizinischen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit hervor. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass die gestellte Listendiagnose vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal mit dem vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignis vom 10. Oktober 2022 ein eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache besteht (BGE 146 V 51 E. 8 f. S. 63), wozu in der Folge versicherungsmedizinisch keine Stellung mehr bezogen wurde. Da Dr. med. univ.